Ansprüche aus der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR jetzt sichern !
Die
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören
nach wie vor zu den Grundsäulen der Alterssicherung in
Deutschland.
Jedem
Versicherten ist deshalb dringend anzuraten, im Rahmen
einer Kontenklärung aktiv daran mitzuwirken, dass seine
rentenrechtlichen
Zeiten in vollem Umfang in sein Versicherungskonto lückenlos
gespeichert
werden.
Bei
bereits erfolgter Kontenklärung sollte nachträglich
geklärt werden, ob alle berechtigten Ansprüche
tatsächlich geltend gemacht
wurden.
Spürbare
rentenrechtliche Ansprüche für den
selbständigen
Handwerksmeister lassen sich aus seiner Zugehörigkeit zur
Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR)
in der
damaligen DDR ableiten.
Mit
Einführung der FZR zum 01.03.1971 war es auch den
selbständigen Handwerksmeistern möglich, auf Antrag
beizutreten.
Mit
Inkrafttreten der „Dritten Verordnung über die
weitere
Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung..“ vom
29.Juli 1976 zum
01. Januar 1977 konnten
„Arbeiter
und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer
Produktionsgenossenschaften
mit einem Einkommen über 1.200 M monatlich bzw. 14.400 M
jährlich… für das
gesamte Einkommen über 600 M monatlich bzw. 7.200 M
jährlich Beiträge zur
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlen.“
Dem
selbständigen Handwerksmeister blieb diese
Möglichkeit
der Höherversicherung versagt.
Erst
mit der 4.FZR-Verordnung vom 08.Juni 1989 war ab 01.
Dezember 89 ein Gesamtarbeitsverdienst von bis zu 2.400 M im Monat
versicherbar.
Im
§ 256 a, Abs. 3 SGB VI wird durch den Gesetzgeber die
damalige Ungleichbehandlung u.a. des selbständigen
Handwerksmeisters im Vergleich
zu anderen Personengruppen durch die Möglichkeit korrigiert,
tatsächlich
erzielte Einkünfte für den Zeitraum 01. Januar 1978
– 30. November 1989
nachträglich geltend zu machen.
Dazu
heißt es im § 256 a:
„
Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen
beitragspflichtigen…. Einkünfte
vor dem 01.Juli 1990, für die wegen der im Beitrittgebiet
jeweils geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen--- Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung
nicht gezahlt werden konnten.“
Bitte
wenden Sie sich an unsere Beauftragten des
Versorgungswerkes,
die
Außendienstpartner der SIGNAL IDUNA Gruppe,
Filialdirektion Erfurt, oder an Ihre Kreishandwerkerschaft.
Wir
helfen Ihnen gerne!